Dienstbarkeiten
Unterschieden wird zwischen „Grunddienstbarkeit“ (§§ 1018 BGB) und „beschränkter persönlicher Dienstbarkeit“ (§§ 1094 ff. BGB). Beide beinhalten das Recht, das damit belastete Grundstück in bestimmten festzulegenden Beziehungen zu benutzen (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht etc.) oder den Anspruch, daß auf dem belasteten Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. der Betrieb einer Gaststätte, einer Tankstelle o.ä.), oder das Recht, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine bestimmte Nutzung des begünstigten Grundstücks dulden muß (z. B. bestimmte Emissionen eines benachbarten Industriebetriebes). Dienstbarkeiten bedeuten also Einschränkungen in der Ausübung des Eigentums an dem damit belasteten Grundstück. Der Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit liegt in der Person des Berechtigten. Bei einer Grunddienstbarkeit ist Berechtigter der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist Berechtigter eine bestimmte – natürliche oder juristische – Person, ohne daß es darauf ankommt, ob sie Eigentümerin eines bestimmten Grundstücks ist oder nicht.